Rechtliche Grundlagen zur Arbeit als Yogalehrer
Wissensvermittlung in Form der Unterrichtstätigkeit (z.B.: im Rahmen von Vorträgen, Workshops, Seminaren, Trainings) sind als solches gemäß § 2 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen, das heißt, hierfür ist keine Gewerbeberechtigung erforderlich.
Es ist allerdings jederzeit möglich, das freie Gewerbe „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ bei der zuständigen Wirtschaftskammer zu beantragen. Ein freies Gewerbe kann grundsätzlich auch ohne Nachweis einer einschlägigen fachspezifischen Aus- und Weiterbildung angemeldet werden.
Bundeseinheitliche Liste der freien Gewerbe
Alle nützlichen gesetzlichen Grundlagen, Informationen zu Berufs- und Tätigkeitsvorbehalten und den Gesundheitsberufen findest Du hier:



